Das Gericht folgt der Auffassung der Gesuchsgegnerin, wonach sich der Universaldienst der Post darauf bezieht, die landesweite Versorgung unter anderem im Zahlungsverkehr sicherzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 PG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG gewährleistet die Post den freien Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes, welcher in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen angeboten werden muss.