Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die acht Beschwerdegegnerinnen im soeben zitierten Bundesgerichtsurteil waren jedoch allesamt juristische Personen mit Sitz in der Schweiz. Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ist die K. Ltd. mit Sitz in B. Mangels Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung in F. wurde nicht die Zweigniederlassung selber, sondern das ausländische Hauptunternehmen Vertragspartner der 7 Post. Daher ist zu prüfen, ob die Kontrahierungspflicht der Post ebenfalls gegenüber ausländischen Unternehmen zur Anwendung gelangt.