3.6. Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren die Zweigniederlassung S. als Gesuchstellerin auftritt, welche jedoch nicht rechts- und parteifähig ist. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist mangels Parteifähigkeit der Gesuchstellerin zurückzuweisen. 4. Selbst wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung als gegeben erachten würde und die Hauptniederlassung in B. C. als Gesuchstellerin auftreten würde, wäre das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme aus den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen.