Die Gesuchstellerin verweist für ihren Antrag um Berichtigung der allenfalls fehlerhaften Bezeichnung auf den Basler Kommentar, N. 44 zu Art. 66 ZPO. Die von der Gesuchstellerin zitierte Stelle bezieht sich auf einen Bundesgerichtsentscheid, der das Betreibungsverfahren betrifft (vgl. BGE 120 III 11). Die Grundsätze des Betreibungsverfahrens können jedoch nicht eins zu eins auf den Zivilprozess angewendet werden.