O., N. 19 zu Art. 60 ZPO). Die Parteibezeichnung ist daher nicht zu berichtigen. Fehlende Parteifähigkeit ist grundsätzlich nicht heilbar. Eine Klage, die sich gegen eine Erbengemeinschaft und nicht gegen alle einzeln zu nennenden Miterben richtet, ist ebenfalls nicht verbesserlich und führt zu einem Nichteintretensentscheid (ZÜR- CHER, a.a.O., N. 19 zu Art. 60 ZPO).