Im vorliegenden Fall wurde die Zweigniederlassung nicht nur im Rubrum fälschlicherweise aufgeführt. Die Gesuchsbeilagen, insbesondere die Vollmacht und der „In- ternet-Handelsregisterauszug der Gesuchstellerin“ beziehen sich ebenfalls auf die Zweigniederlassung. Die Begründung des Gesuchs ist auf die Zweigniederlassung als Gesuchstellerin zugeschnitten. Aus diesen Gründen geht das Gericht davon aus, dass es sich nicht um eine „versehentliche falsche Bezeichnung“ (wie etwa ein Verschrieb) handelt, die unfreiwillig erfolgt ist. Daher steht vorliegend die Möglichkeit der nachträglichen Verbesserung nicht offen (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., N. 19 zu Art.