Ein gewillkürter Parteiwechsel ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Da die Zweigniederlassung nicht parteifähig ist, somit gar nicht Partei sein kann, liegt im vorliegenden Fall kein Parteiwechsel vor. Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist zulässig, wenn aufgrund eines „redaktionellen Versehens“, wie etwa bei einem Verschrieb, eine Partei nicht korrekt bezeichnet ist, wobei auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien nicht geringste Zweifel bezüglich der Identität der Parteien bestehen darf (BGE 131 I 57 = Pra 2005 Nr. 135, E. 2.2. und 2.3.; vgl. BSK ZPO-BORNATICO, a.a.O., N. 16 zu Art. 132 ZPO).