Eine Nachfrist zur Verbesserung muss zudem bei offensichtlichem Irrtum angesetzt werden, sofern dieser der Partei ohnehin nicht schadet. In Frage kommt daher 5 auch die Berichtigung einer Parteibezeichnung, wobei zwischen einer solchen und einem Parteiwechsel zu unterscheiden ist (BSK ZPO-BORNATICO, a.a.O., N. 16 zu Art. 132 ZPO).