Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer Eingabe setzt voraus, dass der zu behebende Mangel resp. Fehler verbesserlich ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine unfreiwillige Unterlassung handelt. Der Fehler ist hingegen nicht verbesserlich, wenn es sich um eine freiwillige Unterlassung handelt, wie beispielsweise die Einreichung einer Eingabe per Fax und damit mit bloss einer Kopie der Unterschrift (BSK ZPO-BORNATICO, a.a.O., N. 6 zu Art. 132 ZPO mit Verweis auf BGE 121 II 252 = Pra 1996 Nr. 147).