Hinzu kommt, dass die „K. 4 Ltd. in B., Zweigniederlassung S.“ im Handelsregister des Kantons XY eingetragen ist. Da das zuständige kantonale Handelsregisteramt vor der Eintragung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zweigniederlassung erfüllt sind, ist die Eintragung ein weiterer Beleg dafür, dass eine Zweigniederlassung im Rechtssinne vorliegt (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 24 N. 13). Die Zweigniederlassung S. stellt nach dem Gesagten eine Zweigniederlassung im Rechtssinne dar.