Die Gesuchstellerin legt ihrem Gesuch Formulare bei, um die Vertragsabschlüsse resp. den offenen Debitorenbestand zu belegen (GB 4). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Formulare jeweils an die K. Ltd., in F. gesandt wurden. Der Briefverkehr zwischen den Parteien fand ebenfalls mit der „K. Ltd. in B., Zweigniederlassung S.“, in F. statt (vgl. GB 5 bis 7). Das Gericht schliesst daraus, dass eine gewisse selbständige geschäftliche Tätigkeit in F. ausgeübt wird. Hinzu kommt, dass die „K. 4 Ltd.