Inwiefern die Gesuchstellerin aus dieser Gesuchsbeilage 3 ableitet, dass die Hauptniederlassung Gesuchstellerin sei, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr erweckt dieser Handelsregisterauszug den Eindruck, dass die Zweigniederlassung S. als Gesuchstellerin auftritt. Ferner wurde die Vollmacht des Rechtsanwaltes R. zur Führung des vorliegenden Verfahrens von der Zweigniederlassung erteilt (GB 1). Hinzu kommt, dass in sämtlichen Rechtsschriften der Gesuchstellerin im Rubrum die Zweigniederlassung aufgeführt wird.