a) oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (lit. b). Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Kündigung eines Vertrages. Gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG sind für Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Bern (GB 2). In der Hauptsache wären gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG somit die Gerichte in Bern örtlich zuständig. Nach Art. 10 lit.