Gemäss Art. 31 LugÜ sind für den Erlass von einstweiligen Massnahmen, die im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaates vorgesehen sind, die Gerichte dieses Staates selbst bei fehlender Zuständigkeit in der Hauptsache zuständig. Art. 31 LugÜ enthält keine eigene Zuständigkeitsregelung, sondern verweist auf das nationale Recht der Vertragsstaaten (WALTER, a.a.O., § 12.II.2.b.aa.). Gemäss Art. 10 des IPRG sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig, die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind (lit. a) oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (lit.