Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit nach den Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und den Bestimmungen des IPRG (vgl. Art. 2 ZPO). Die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen richtet sich grundsätzlich nach dem Lu- gano-Übereinkommen (Art. 1 LugÜ; SR 0.275.12). Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in der Schweiz (GB 2) und somit in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat hat, ist das LugÜ zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anwendbar (vgl. WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2007, § 5.C.I.2). Gemäss Art.