2 Ein internationales Verhältnis liegt dann vor, wenn der Sachverhalt einen anknüpfungsrelevanten Bezug zum Ausland aufweist, also ein Auslandbezug vorliegt, an den das IPRG im relevanten Sach- bzw. Rechtsbereich anknüpft (vgl. SCHNY- DER/GROLIMUND, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N. 4 zu Art. 1 IPRG). Art. 160 IPRG enthält eine Bestimmung über inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. Somit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 IPRG und Art. 2 ZPO vor.