1. Die Gesuchstellerin ist eine (ausländische) Zweigniederlassung mit Sitz in F. (siehe dazu die Ausführungen unten in Ziff. II.3.). Der Sitz der Hauptniederlassung liegt in B. (GB 3). Der Sitz der Gesuchsgegnerin liegt in Bern (GB 2). Zu prüfen ist, ob ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und Art. 2 ZPO vorliegt.