Überprüfung ihres Kundendossiers hat ergeben, dass sich unsere Ausrichtung nicht mit ihrem Profil deckt und/oder wir unsere Sorgfaltspflicht nicht mehr wahrnehmen können. Wir sehen uns daher veranlasst, die Geschäftsbeziehung abzubrechen und die zugehörigen Konten und Dienstleistungen aufzuheben.“ Gegen diesen Entscheid der Schweizerischen Post hat sich die Kundin vor dem Handelsgericht des Kantons Bern mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Wehr gesetzt. Sie berief sich insbesondere auf den Kontrahierungszwang der Schweizerischen Post. Bei der Kundin handelt es sich um die (ausländische) Zweigniederlassung einer Unternehmung mit Hauptsitz im Ausland.