Aus dem gleichen Grund kann nicht von einer „Unfreiwilligen Unterlassung“ gesprochen werden. Somit war das Gericht auch nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen. 3) Der Universaldienst der Post und die damit verbundene Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf Unternehmen mit Sitz im Ausland. Redaktionelle Vorbemerkung: Die Schweizerische Post, Konzernbereich PostFinance, kündigte das Konto einer Kundin mit der Begründung: „Eine [...] Überprüfung ihres Kundendossiers hat ergeben, dass sich unsere Ausrichtung nicht mit ihrem Profil deckt und/oder wir unsere Sorgfaltspflicht nicht mehr wahrnehmen können.