{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-07-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2011-20_2011-07-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2011_20_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778eab6562597747643e86712412a562a2c1b5ceb0572291cfef8305d749b13ec9eb39d5c78b155215ee05a24a7f2886457?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778eab6562597747643e86712412a562a2c1b5ceb0572291cfef8305d749b13ec9eb39d5c78b155215ee05a24a7f2886457&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2011_20", "Checksum": "daddefafeedbaa843e2fe814e3ac20af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2011 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 08.07.2011 HG 2011 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 08.07.2011 HG 2011 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zweigniederlassung bleibt rechtlich Bestandteil des Hauptunternehmens. 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März 2011\n\nRegeste:\n1) Die Zweigniederlassung bleibt rechtlich Bestandteil des Hauptunternehmens. Sie verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit auch nicht parteifähig. Fehlt eine\nProzessvoraussetzung, so hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen.\n2) Ist die Redaktion inklusive Beweismittel der gesuchstellerischen Rechtsschriften auf die\nZweigniederlassung als Gesuchstellerin ausgerichtet, handelt es sich nicht um ein „redaktionelles Versehen“ und kann daher eine Parteibezeichnung nicht berichtigt werden. Aus\ndem gleichen Grund kann nicht von einer „Unfreiwilligen Unterlassung“ gesprochen werden. Somit war das Gericht auch nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Frist zur\nNachbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen.\n3) Der Universaldienst der Post und die damit verbundene Leistungspflicht erstreckt sich\nnicht auf Unternehmen mit Sitz im Ausland.\nRedaktionelle Vorbemerkung:\nDie Schweizerische Post, Konzernbereich PostFinance, kündigte das Konto einer Kundin\nmit der Begründung: „Eine [...] Überprüfung ihres Kundendossiers hat ergeben, dass sich\nunsere Ausrichtung nicht mit ihrem Profil deckt und/oder wir unsere Sorgfaltspflicht nicht\nmehr wahrnehmen können. Wir sehen uns daher veranlasst, die Geschäftsbeziehung abzubrechen und die zugehörigen Konten und Dienstleistungen aufzuheben.“\nGegen diesen Entscheid der Schweizerischen Post hat sich die Kundin vor dem Handelsgericht des Kantons Bern mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur\nWehr gesetzt. Sie berief sich insbesondere auf den Kontrahierungszwang der Schweizerischen Post.\nBei der Kundin handelt es sich um die (ausländische) Zweigniederlassung einer Unternehmung mit Hauptsitz im Ausland. Der Zweck des Hauptunternehmens besteht in der\nKonzeption, Beratung, Realisierung, Vermarktung und Vertrieb von Design, Multimedia-,\nMarketing- Werbe- und Kommunikationsdienstleistungen. Das Unternehmen seinerseits\nschliesst Verträge mit seinen Kunden in der Schweiz mittels Formularen ab. Im Kleingedruckten des Formulars ist zu lesen, dass die Anbieterin zwei Infoverzeichnisse betreibt.\nDas Formular müsse nicht retourniert werden, wenn man auf die Annoncierung verzichte.\nDie Geschäftspraktiken gleichen jenen ähnlicher Unternehmen, welche in der Öffentlichkeit stark kritisiert wurden.\nDas Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde namens der Zweigniederlassung mit Sitz in F. eingereicht. Beantragt wurde zusammengefasst, der Schweizerischen Post sei zu untersagen, das Konto lautend auf die K. Ltd. in B., Zweigniederlassung\nS. aufzuheben, und die Schweizerische Post sei gerichtlich anzuweisen, die Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin betreffend das streitige Konto im Rahmen und im Umfang\ndes Universaldienstes bis zu einer rechtskräftigen Erledigung im Hauptprozess aufrecht zu\nhalten und weiterzuführen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n(...)\n\nII. Formelles\n\nDas Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind\n(Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272).\n\n1. Die Gesuchstellerin ist eine (ausländische) Zweigniederlassung mit Sitz in F. (siehe\ndazu die Ausführungen unten in Ziff. II.3.). Der Sitz der Hauptniederlassung liegt in B.\n(GB 3). Der Sitz der Gesuchsgegnerin liegt in Bern (GB 2). Zu prüfen ist, ob ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und Art. 2 ZPO vorliegt.\n\n2\nEin internationales Verhältnis liegt dann vor, wenn der Sachverhalt einen anknüpfungsrelevanten Bezug zum Ausland aufweist, also ein Auslandbezug vorliegt, an\nden das IPRG im relevanten Sach- bzw. Rechtsbereich anknüpft (vgl. SCHNY-\nDER/GROLIMUND, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, Basel\n2007, N. 4 zu Art. 1 IPRG). Art. 160 IPRG enthält eine Bestimmung über inländische\nZweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. Somit liegt ein internationales\nVerhältnis im Sinne von Art. 1 IPRG und Art. 2 ZPO vor.\n\n"}