Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsteller für die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht werden aufkommen können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Honorar im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung lediglich 30 bis 60 Prozent des Honorars im ordentlichen Verfahren beträgt (Art. 6 PKV; BSG 168.811). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000 bis 50'000 beträgt damit der Rahmen des Honorars Fr. 960 bis 9'420. Schliesslich kann das Gericht bei mehreren Verfahrensbeteiligten auf solidarische Haftung für die Prozesskosten erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).