231 ZPO) oder gar vor Rechtshängigkeit eines Verfahrens abgenommen wird. Nicht entschieden wird dabei über den Anspruch, den die gesuchstellende Partei im bereits rechtshängigen bzw. noch einzuleitenden Prozess geltend macht, ebenso wenig wie in diesem Prozess die Frage der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Beweisabnahme überprüft wird. In diesem findet einzig die gerichtliche Beweiswürdigung auch der vorsorglich abgenommenen Beweise statt (GASSER/RICKLI, a.a.O., N 8 zu Art.