Allerdings ist die Interessenlage im Falle einer vorsorglichen Beweisführung nicht mit derjenigen im vorsorglichen Massnahmeverfahren vergleichbar. Während in Letzterem auf blosses Glaubhaftmachen eines Anspruches hin, Massnahmen verfügt werden, welche in einem Hauptprozess überprüft werden müssen bzw. bei ungenutztem Ablauf der Prosekutionsfrist dahinfallen, beschränkt sich die vorsorgliche Beweisführung auf die Frage, ob ein Beweis vor dem dafür vorgesehenen Stadium im Prozess (Art. 231 ZPO) oder gar vor Rechtshängigkeit eines Verfahrens abgenommen wird.