Genf 2010, N 2 zu Art. 264). Die Lehre geht davon aus, dass bei der Bemessung der Sicherheitsleistung neben dem zu erwartenden Schaden auch die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme vollumfassend gedeckt sein müssen (HUBER, a.a.O., N 15 zu Art. 264; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen – unter Einbezug des internationalen Rechts, Zürich/Basel/Genf 2008, § 22 N 41). Allerdings ist die Interessenlage im Falle einer vorsorglichen Beweisführung nicht mit derjenigen im vorsorglichen Massnahmeverfahren vergleichbar.