Artikel 264 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen kann. Diese Sicherheitsleistung dient als Kaution für einen eventuellen Schaden, welcher der Gegenpartei durch eine ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahme erwachsen könnte (HUBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 2 zu Art. 264).