Im Kanton Bern ging man davon aus, der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine Parteientschädigung (FELLMANN, a.a.O., N 39 zu Art. 158). Auch für das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO werden in der Lehre unterschiedliche Ansichten vertreten. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER sind der Meinung, dass über eine Parteientschädigung der Gegenpartei erst im Hauptprozess entschieden werden könne, da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung noch kein Obsiegen oder Unterliegen feststehe (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.55).