Damit tragen die Gesuchsgegner im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung bezüglich der Gerichtskosten kein Kostenrisiko. Faktisch beschränkt sich damit das Gesuch der Gesuchsgegner 1 und 2 auf die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. c. Es stellt sich zunächst die Frage, ob dem Gesuchsgegner bei der vorsorglichen Beweisführung überhaupt einen Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Diesbezüglich wurden für die bisherigen kantonalen Verfahren der vorsorglichen Beweisführung unterschiedliche Meinungen vertreten. Im Kanton Bern ging man davon aus, der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine Parteientschädigung (FELLMANN, a.a.