Daher bestehe durchaus die Gefahr, dass sie im Falle eines Unterliegens nicht sämtliche Prozesskosten werden bezahlen können. Die Gesuchsteller beantragen in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2011 die Abweisung dieses Begehrens (pag. 25 ff.). b. Der Gesuchsteller hat die Kosten für die vorsorgliche Beweisabnahme (Gerichts- und Beweiskosten) vorzuschiessen (GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 9 zu Art. 159). Die Gesuchsteller haben einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'500.00 bezahlt.