264 Abs. 1 ZPO gerichtlich zu verpflichten, eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Sicherheitsleistung zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führen sie aus, dass den Gesuchstellern im Zusammenhang mit (...) [den erstellten Gebäuden] hohe Kosten entstanden seien und durch Einreichung des Gesuches vom 25. Februar 2011 ihnen nun auch noch hohe Prozesskosten entstehen würden, weshalb die finanzielle Belastung der Gesuchsteller hoch sei. Daher bestehe durchaus die Gefahr, dass sie im Falle eines Unterliegens nicht sämtliche Prozesskosten werden bezahlen können.