9. Eine ausnahmsweise Ausdehnung des Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung auf die Klägerin scheint folglich nach keiner der genannten Fallgruppen angezeigt. 10. Die Schiedsvereinbarung hat somit zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Wirkung. Zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens liegt damit keine gültige Schiedsvereinbarung vor. (…) IV. Kosten (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.