H.). Das Bundesgericht hat aber erklärt, dass auch im Rahmen der Doktrin der groupe de sociétés eine Bindung des Dritten an eine Schiedsvereinbarung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei und jedenfalls besondere Umstände voraussetze, die einen Vertrauensschutz des Dritten aus erwecktem Rechtsschein rechtfertigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.330/1994 und 4P.332/1994 vom 29. Januar 1996 E. 7). Diese Äusserung hat es später mit folgenden Worten bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 565 =