8. Zur Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf die Klägerin aufgrund der Doktrin der groupe de sociétés: Nach der Doktrin der groupe de sociétés ist eine Schiedsvereinbarung auf die Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe (des Konzerns) auszudehnen, wenn diese Gesellschaften sich am Vertragsverhältnis beteiligen. Es genügt mit anderen Worten nicht erst ein Verstoss gegen Treu und Glauben, um die Wirkungen einer Schiedsvereinbarung auf Dritte auszudehnen (vgl. BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 529; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., Rz. 271j; STEFANIE PFISTERER, a.a.O., S. 195 ff. m.w.H.).