7.7. Insgesamt ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich, dass die juristische Selbständigkeit der Klägerin zweckwidrig im Hinblick auf die Anwendung der Schiedsvereinbarung verwendet wurde. Es ist kein Missbrauch im Sinne einer Vereitelung des vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus ersichtlich. Der Beklagten ist es somit nicht gelungen, Tatsachen zu beweisen, die eine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung infolge Durchgriffs gerechtfertigt hätten. 7.8. Eine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf die Klägerin infolge Durchgriffs ist damit nicht angezeigt.