Kommt dieser Streitbeilegungsmechanismus nicht zum Zug, so ist die staatliche Gerichtsbarkeit gegeben. Dabei handelt es sich nach dem Dargelegten um das Handelsgericht des Kantons Bern. Ein zusätzlicher Nutzen, der durch die Umgehung des Streitbeilegungsmechanismus entstände, ist damit kaum ersichtlich. Auch insofern erscheint es wenig wahrscheinlich, davon auszugehen, dass die Klägerin und die C AG die Anwendung der Schiedsvereinbarung im ARGE-Vertrag vereiteln wollten; andererseits wird die Beklagte durch die Nichtanwendung der Schiedsklausel nicht etwa in einen exotischen Gerichtsstand gedrängt.