Entscheidende Bedeutung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts hat nach dieser Klausel der Präsident des obersten ordentlichen Zivilgerichts des Kantons, in dem sich der Sitz der Federführung (FF) befindet. Dies ist vorliegend der Präsident des Obergerichts des Kantons Bern, befindet sich doch der Sitz der Beklagten im Kanton Bern. Es liegt wohl nicht allzu fern, anzunehmen, dass der Obergerichtspräsident eine Person aus dem Kanton Bern als Obmann des Schiedsgerichts bestimmen würde. Ein exotischer Gerichtsstand dürfte jedenfalls kaum entstehen. Kommt dieser Streitbeilegungsmechanismus nicht zum Zug, so ist die staatliche Gerichtsbarkeit gegeben.