Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam den Obmann, der Jurist sein muss (Richter oder Inhaber des Rechtsanwaltspatents). Unterlässt es eine Partei, innerhalb 10 Tagen ab Empfang der entsprechenden Aufforderung der anderen Partei ihren Schiedsrichter zu bezeichnen, wird derselbe durch den Präsidenten des obersten ordentlichen Zivilgerichts des Kantons ernannt, in dem sich der Sitz der FF befindet. Dieser bestimmt auch den Obmann des Schiedsgerichts, falls sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht einigen können."