Im Übrigen ist an dieser Stelle auch Folgendes zu bedenken: Die von den Parteien im ARGE-Vertrag vereinbarte Schiedsklausel sieht Folgendes vor (Ziff. 32.2 KAB 2): "Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen und wird wie folgt bestellt: Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam den Obmann, der Jurist sein muss (Richter oder Inhaber des Rechtsanwaltspatents).