Der Geschäftsführer der Beklagten, Y, hat seinerseits ausgeführt, dass sich die Klägerin seiner Meinung nach aus finanziellen Gründen auf ihre juristische Selbständigkeit berufe (vgl. S. 205). Nach Angaben beider Parteien wurde die Klägerin als juristisch selbständige Person demnach wohl insbesondere aus finanziellen Motiven eingesetzt. Dies erscheint durchaus plausibel. Ausschlaggebend für die Parteien waren demnach offenbar gerade nicht prozessuale Überlegungen. Es scheint deswegen fernab, dass die Klägerin eingesetzt wurde, um die im ARGE-Vertrag vereinbarte Schiedsklausel zu umgehen. Im Übrigen ist an dieser Stelle auch Folgendes zu bedenken: