7.6. Fraglich erscheint aber, ob die juristische Selbständigkeit der Klägerin rechtsmissbräuchlich verwendet worden ist. Die Klägerin hat erklärt, sie sei von der ARGE für die Ausführung der HDW- Arbeiten zugezogen worden, weil ein Subunternehmer für den Endzuschlag gewünscht worden sei (vgl. S. 201 und 214). Der Geschäftsführer der Beklagten, Y, hat seinerseits ausgeführt, dass sich die Klägerin seiner Meinung nach aus finanziellen Gründen auf ihre juristische Selbständigkeit berufe (vgl. S. 205).