Der Verwaltungsrat beider Gesellschaften ist in den wesentlichen Funktionen durch dieselben Personen besetzt gewesen. Der für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigte X hat federführend die Verhandlungen mit der Beklagten als Organ der C AG, wie auch als Organ der Klägerin sowie mit der Bauherrschaft als Organ der C AG geleitet.