7.5. Für den vorliegenden Fall ist relevant, dass die Klägerin eine selbständige juristische Person ist: Sie ist als Aktiengesellschaft im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig ist – wie die Beklagte dies richtig ausführt (vgl. S. 51 ff.) – festzustellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Arbeitsausführung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht selbständig ist, sondern in mehrfacher Hinsicht durch die C AG kontrolliert wurde: Die Klägerin ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der C AG gewesen. Der Verwaltungsrat beider Gesellschaften ist in den wesentlichen Funktionen durch dieselben Personen besetzt gewesen.