O., S. 144 und 156 ff.). Massgeblich ist demnach das Motiv, das zur Verwendung der juristischen Selbständigkeit führt. 7.4. Gemäss Stefanie Pfisterer ist in der schweizerischen Schiedsgerichtsrechtsprechung ein einziger Fall ersichtlich, in welchem ein solcher Durchgriff bejaht worden ist. Es handelt sich um einen Schiedsspruch aus dem Jahr 1991. Die herrschende Gesellschaft kontrollierte als Alleinaktionärin die abhängige Gesellschaft nicht nur vollständig, sondern hatte sie auch sämtlicher Aktiven entleert und gar aufgelöst (vgl. STEFANIE PFISTERER, a.a.O., S. 143 f.).