7.2. Das Institut des Durchgriffs wird nach der überwiegenden schweizerischen Lehre auch auf Schiedsvereinbarungen angewendet: Wird eine juristisch selbständige, aber wirtschaftlich unselbständige juristische Person rechtsmissbräuchlich verwendet, soll auch eine Schiedsvereinbarung ohne Weiteres auf diese ausgedehnt werden (vgl. BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 528; FURRER ET AL., a.a.O., Art. 178 N. 23a; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., Rz. 271k).