O., S. 241 ff.). Rechtsmissbrauch liegt z.B. vor, wenn bei wirtschaftlicher Identität zwischen einer beteiligten Partei und einem Dritten die gesellschaftsrechtliche Struktur einzig zum Zweck der Vereitelung berechtigter Ansprüche Anderer oder zur Umgehung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschaffen wurde (vgl. BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 527 f.). Ein Durchgriff hat zur Folge, dass formalrechtlich die Selbständigkeit der juristischen Person als unerheblich und die wirtschaftliche Realität auch rechtlich massgebend betrachtet wird (vgl. BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 527 f.).