Die Selbständigkeit der Klägerin wurde von der Beklagten denn vorprozessual auch nie bestritten. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass sich die Klägerin transparent verhalten hat. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich die Klägerin irgendwie täuschend an Stelle der C AG gesetzt hätte. Im Gegenteil hat sie ihre rechtliche Selbständigkeit über längere Zeit und mehrfach dargetan. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin ein Verhalten gezeigt hätte, aus welchem nach Treu und Glauben auf einen Bindungswillen zu schliessen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte kein derartiges Verhalten bewiesen.