Diese wird gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sein. Für die Frage der Ausdehnung der Schiedsvereinbarung aus Rechtsschein ist sie jedoch nicht weiter relevant. Jedenfalls kann Folgendes festgehalten werden: Die Klägerin ist eine selbständige juristische Person, deren Gründung im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. KB 2). Eine Zweckänderung im Jahr 2009, wonach die Klägerin nicht mehr bloss die Vermietung von HDW-Anlagen usw. bezweckte, sondern neu die Ausführung von HDW- und anderen Arbeiten, wurde ebenso im Handelsregister eingetragen (vgl. KB 2).