Der Geschäftsführer der Beklagten hat zudem erklärt, ihm gegenüber seien von Seiten der Klägerin und der C AG genau die gleichen Personen als Entscheidträger aufgetreten (vgl. S. 207). Soweit die Beklagte mit diesen Vorbringen begründen will, dass die Klägerin nicht eine Subunternehmerin der ARGE war, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfin der C AG fungierte (vgl. z.B. S. 141), greift sie vor: Ob die Klägerin als Subunternehmerin der ARGE zu qualifizieren ist, beschlägt die Frage ihrer Aktivlegitimation. Diese wird gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sein.