Die Beklagte bringt zwar verschiedentlich vor, dass die Klägerin gegenüber der ARGE eine Sonderstellung eingenommen habe. U.a. führt sie an, zwischen der ARGE und der Klägerin sei kein schriftlicher Werkvertrag geschlossen worden (vgl. S. 55) und die Klägerin habe nie einen Garantieschein abgegeben (vgl. S. 215). Der Geschäftsführer der Beklagten hat zudem erklärt, ihm gegenüber seien von Seiten der Klägerin und der C AG genau die gleichen Personen als Entscheidträger aufgetreten (vgl. S. 207).