Sie haben Arbeiten für die Instandstellung geleistet. Ein solches Verhalten ist denn auch keineswegs untypisch für andere Beteiligte, werden diese doch gerade herangezogen, um spezifische Arbeiten für den Unternehmer zu erledigen. Inwiefern die Klägerin aber stärker an der Vertragserfüllung teilgenommen hätte als andere Beteiligte, wie die Beklagte behauptet (vgl. S. 142), ist nicht ersichtlich – das hält die Klägerin zu Recht fest (vgl. S. 96). Die Beklagte bringt zwar verschiedentlich vor, dass die Klägerin gegenüber der ARGE eine Sonderstellung eingenommen habe.