Fraglich ist damit allein, ob die Klägerin durch ihre Verhalten bei der Erfüllung des ARGE-Vertrags nach Treu und Glauben den Anschein erweckt hat, sich ganz oder teilweise an den ARGE-Vertrag einschliesslich der darin enthaltenen Schiedsklausel binden zu wollen. Festzustellen ist, dass die Klägerin tatsächlich Arbeiten für die (…) für die ARGE geleistet hat, wie die Beklagte richtig festhält (vgl. S. 54). Zahlreiche andere Beteiligte, namentlich diverse Subunternehmen, haben aber genau dasselbe getan: Sie haben Arbeiten für die Instandstellung geleistet.